Die Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich bringt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten mit sich.
Steuerliche Ansässigkeit
Entscheidend ist zunächst die Frage der steuerlichen Ansässigkeit. In Frankreich wird man steuerlich ansässig, wenn man dort mehr als 183 Tage im Jahr verbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat oder seine Haupteinkommensquelle dort liegt.
Impatriés-Regelung
Frankreich bietet für aus dem Ausland zugezogene Führungskräfte und Spezialisten die attraktive sogenannte régime des impatriés. Diese erlaubt eine 50%ige Steuerbefreiung auf bestimmte Einkunftsarten für bis zu acht Jahre.
Sozialversicherung
Bei Entsendungen innerhalb der EU gilt das Entsendeprinzip: Der Arbeitnehmer bleibt in der Regel für maximal 24 Monate im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes. Für längere Aufenthalte ist der Eintritt in das französische System erforderlich.
Unsere Empfehlung
Eine sorgfältige Planung der Entsendung – idealerweise vor dem Umzug – kann erhebliche Steuervorteile sichern. Sprechen Sie uns frühzeitig an.